Gegen das „Bayerische Integrationsgesetz“!

So, 19.06.16, 08:45 Uhr

Nie wieder Faschismus! – Stoppt das bayerische Integrationsgesetz!

Während der Diskurs um ein bundesweites Integrationsgesetz immerhin marginal beachtet wurde und die geplanten Maßnahmen gegen Terror hier und dort schon einmal Thema waren, bringt die CSU weitgehend unbeachtet ein bayerisches Integrationsgesetz in den Landtag ein, dass auf uns alle abzielt. Ob „Deutscher“ oder „Ausländer“, SchülerIn, GewerkschafterIn, RedakteurIn, MigrantIn, LohnabhängigeR oder politisch aktiver Mensch. Das geplante Gesetz soll spätestens im Herbst verabschiedet werden und wird die repressive Sonderbehandlung von Nicht-Deutschen massiv verschärfen, Schutzsuchende noch mehr entrechten. Alle in Bayern lebenden Menschen sollen zu einer nicht verhandelbaren Leitkultur und zur Loyalität gegenüber Volk, Staat und Nation verpflichtet werden, dass Gesetz sieht (unabhängig der Herkunft) Umerziehungsmaßnahmen (Integrationskurse), so wie horrende Geldstrafen (bis zu 50.000€) für systemkritische Stimmen vor. Das Bestreben der bayerischen Staatsregierung stellt einen neuen Meilenstein im staatlich forcierten Rechtsruck dar und muss entschieden bekämpft werden. Am 8.Dezember soll es nun, ungeachtet breiter Proteste, verabschiedet werden.

Nie wieder Faschismus! – Stoppt das bayerische Integrationsgesetz!

Hier könnt ihr die einschneidendsten Änderungen nach lesen: (klicken zum weiter lesen)

Auszug aus einem Flyer des Einladerkreises zu einem Bündnins gegen das geplante Gesetz, initiert von „AK – Verdi – Gegen – Rechts – München“.

 

…Alle werden auf die (bayerische) Leitkultur verpflichtet (Präambel)

 …Statt Rundfunkfreiheit: Die Medien werden per Sollvorschrift auf die Leitkultur verpflichtet.(Art.10)

 …Wer eingewandert ist, wird zur unabdingbaren Achtung der Leitkultur verpflichtet (Art.1), hat die Integrationspflicht (Art. 1, Satz 2), bekommt jedoch keinerlei Rechte aus diesem Gesetz. (Art.17)

…Bei der Begriffsbestimmung werden alle Einwandererinnen und Einwanderer genannt – selbst diejenigen, die längst die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber „zu- mindest einen Eltern- oder Großelternteil (!!!!!) haben“, der eingewandert ist – der ‚Viertelseinwanderer‘ ist damit geschaffen.

(Art. 2 Begriffsbestimmungen)

…Die Beherrschung der deutschen Sprache wird zur Sollvorschrift (Art. 4 Abs. 2) – „wer gegen diese Obliegenheit verstößt, kann nicht damit rechnen, dass die daraus ent- stehenden Folgekosten von der Allgemeinheit getragen werden“.(Begründung, S. 21)

Wer den Sprachkurs nicht „erwartbar“ bewältigt, wird nachträglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet. (Art. 4, Abs. 3)

 …Wer bei Behörden einen Dolmetscher braucht, muss ihn in Zukunft gegebenenfalls selbst bezahlen. (Art. 4, Abs. 4)

…Ob Kindergarten oder Schule:  Alle werden auf die Leitkultur verpflichtet (Art. 6, Art. 7, Art. 8, Begründung S. 22), Unternehmer erhalten staatliche Fördergelder für Leitkultur-Kurse. (Art.9)

…Postuliert wird der Grundsatz Schulrecht folgt dem Asylrecht“ – jede Verschlechterung im Asylrecht wird unmittelbar auf die Kinder übertragen. (Begründung Art. 17a, Abs. 5 BayEuG, Abs. 2)

…Statt eigener Wahl des Wohnorts: Selbst anerkannten Asylberechtigten soll der Wohnort vorgeschrieben werden können (Art. 11) – obwohl Bayern dazu gar nicht ermächtigt ist. (Art.11/Begründung S. 24)

…Statt Wohnungen für alle: Das Innenministerium erhält in ganz Bayern das Recht, über die Vergabe jeder einzelnen öffentlich geförderten Wohnung zu bestimmen, um „dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungs- suchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohner-strukturen weder schafft noch verfestigt.“ (Art. 17a, Abs. 7; Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz Art. 5, Satz 5) Ausdrücklich bezieht sich dies auf Einwanderer und auf „unterschiedliche Bildungs-, Einkommens-schichten oder Milieus“. (Begründung zu Art. 17a, Abs.7 Änderungen, Bayr. Wohnungs-bindungsgesetz Art. 5) Eine Klage ist zwecklos, da sie keine auf- schiebende Wirkung hat. (Art.5a)

Sicherheitsbehörden sollen an Menschen in Unterkünften von Asylbewerbern oder „unerlaubt Aufhältigen“ ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug Personenkontrollen (Art. 13, Abs.1 Nr. 2 PAG) mit Abnahme von Fingerab- drücken, Lichtbildern, eine Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Vermessungen (Art. 14, Abs.1 PAG) vornehmen können. Wohnungen können ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss jederzeit, also Tag und Nacht, durchsucht werden (Art. 23, Abs. 3 PAG)

…Ohne Nachweis einer Straftat soll bis zu 50.000 Euro Geldbuße (!) auferlegt bekommen können, wer die „geltende verfassungsmäßige Ordnung“ missachtet und einer damit „nicht zu vereinbarenden Rechts- ordnung“ folgt. (Art.14)

…Die Sicherheitsbehörden sollen auch diejenigen verfolgen, denen keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden kann, die aber durch „demonstrative Regel- verstöße“ auffallen (Art. 13/1) oder durch „offenkundig rechtswidriges Verhalten erkennen lassen, dass ihnen die Rechts- und Werteordnung in ihren Grundsätzen unbekannt oder gleichgültig ist“. (Art. 13/2)

Ihnen soll ein „Grundkurs über die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ auferlegt werden – wer daran nicht teilnimmt, wird mit einer Geldbuße belegt. (Art. 13/3)

 …In Schwimmbädern, Bibliotheken und anderen öffentlichen Ein- richtungen soll gelten: „Die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der

bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.“ Da man niemandem seinen Aufenthaltsstatus ansieht, können Beschäftigte in den Einrichtungen dazu gezwungen werden, alle „ausländisch

Aussehenden“ auf ihren Aufenthaltsstatus zu kontrollieren und ggf. zu belehren und beiWeigerung den Zugang zu verweigern. (Art. 17a zur Einführung von Art. 21, Abs.5 Gemeindeordnung, Art. 15, Abs.5 Landkreisordnung, Art. 15, Abs. 5 Bezirksordnung)

Der komplette Gesetzestext: Gesetzesentwurf BayIntG